Satzung des Vereins landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen Paderborn e.V. – Organisation für berufliche Bildung in der Landwirtschaft
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Verein landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen Paderborn“ mit dem Zusatz „Organisation für berufliche Bildung in der Landwirtschaft“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e. V“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 1.10. bis zum 30.9..
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Fortbildung der Absolventen und Absolventinnen der Fachschulen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe im Kreis Paderborn.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, alle Bemühungen um die Verbesserung der landwirtschaftlichen Bildung zu unterstützen und die Weiterbildung in beruflich-fachlichen, berufsbezogenen und allgemeinbildenden Bereich durch Beratung zu fördern und in enger Verbindung mit der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe theoretisch und praktisch an der Weiterbildungsarbeit mitzuwirken, insbesondere auch, um die berufsständische Jugend auf die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten und Führungsaufgaben in der Landwirtschaft vorzubereiten. Weiterhin bemüht sich der Verein um die Weiterentwicklung der bäuerlichen Kultur und der ländlichen Gemeinschaft. In Wahrnehmung dieser Aufgaben hat der Verein seine Mitgliedschaft im Verein landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen Westfalen-Lippe e.V. erworben.
(2) Der Verein arbeitet mit den Organisationen, die sich der Förderung der Landwirtschaft und des berufsständischen Nachwuchses (Jugendbildung) widmen, zusammen.
(3) Der Erfüllung der Vereinsaufgaben dienen gemeinsame Beratungen und Versammlungen sowie Veranstaltungen zur fachlichen berufsbezogenen und allgemeinen Bildung. Zu
diesem Zweck führt der Verein (allgemein zugängliche) Tagungen, Seminare, Vorträge, Studienfahrten u.ä. durch.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden: 1. als ordentliche Mitglieder - alle ehemaligen Schüler und Schülerinnen der landwirtschaftlichen Fachschulen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe - Landwirte und Landwirtinnen im Haupt- und Nebenerwerb, die sich durch die Teilnahme an Prüfungen und Lehrgängen fachlich weitergebildet haben 2. Als Ehrenmitglieder - Personen, die sich um die Landwirtschaft im Allgemeinen und um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet - außer in den Fällen des Abs. (7) - der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 7 Abs. 3. Die Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern können nur Vorstand oder Mitgliederversammlung vorschlagen. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Auflösung,
b) Austritt oder
c) Ausschluss einer Mitglieds
d) Tod.
(4) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(5) Ausschlussgründe sind insbesondere
- erhebliche Zuwiderhandlungen gegen die Satzung, die Beschlüsse oder die Interessen des Vereins
- Beitragsrückstand in Höhe von mehr als zwei Beiträgen.
Über den Ausschluss ordentliche Mitglieder entscheidet der Vorstand; über den von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Gründen durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, der den Einspruch der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen hat. Geschieht dies nicht, besteht die Mitgliedschaft weiter. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist das Schiedsgericht der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe anzurufen, bevor der ordentliche Rechtsweg beschritten werden kann.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Vereinsvermögen.
(7) Die Mitgliedschaft kann wiedererworben werden. In diesem Fall trifft die Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft nicht der Vorstand, sondern die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht,
a) die Leistungen des Vereins entsprechend der Satzung und den Beschlüssen seiner Organe in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) entsprechend der Satzung ihre Stimmrecht auszuüben,
c) Anträge an die Organe des Vereins zu richten.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,
a) die Erreichung des Vereinszwecks aktiv zu unterstützen und sich an der Erfüllung der Vereinssaufgaben zu beteiligen,
b) den Vereinsbeitrag zu zahlen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Zusammensetzung, Wahl und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Den Vorstand bilden
a) der bzw. die Vorsitzende,
b) der bzw. die stellvertretende Vorsitzende,
c) der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin
d) der bzw. die stellvertretende Geschäftsführer/in
e) und bis zu zehn Beisitzer(innen).
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer bzw. die stellvertretende Geschäftsführerin sollte gleichzeitig zum Kassenführer bzw. zur Kassenführerin bestellt werden. Über die Bestellung zum Kassenführer bzw. zur Kassenführerin bestimmt der Vorstand. Ggfls. Kann auch eine andere Person mit der Kassenführung beauftragt werden.
(2) In den Vorstand können alle ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Die Mitgliedschaft ist nicht erforderlich in den Fällen des Abs. 1 c) und d).
(3) Der bzw. die Vorsitzende, der bzw. die stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin bilden als geschäftsführenden Vorstand auch den Vorstand nach § 26 BGB. Jedes Mitglied dieses geschäftsführenden Vorstandes kann den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Außerdem erfolgt eine Neuwahl des Vorstandes, wenn die Mitgliederversammlung es beschließt.
(5) Gewählt werden kann nur, wer das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Für die Wahl des bzw. der Vorsitzenden bzw. des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Wahlleiter/in. Die Wahlvorschläge für den bzw. die Vorsitzenden/n, seine/n bzw. ihre/n Stellvertreter/in sowie die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung, die Wahlvorschläge für den bzw. die
Geschäftsführer/in und seine/n bzw. ihre/n Stellvertreter/in werden von der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe dem bzw. der Versammlungs- bzw. Wahlleiter/in unterbreitet. Dabei sind Absolventen und Absolventinnen der Fachschulen der ländlichen Hauswirtschaft, die Nebenerwerbslandwirte und -landwirtinnen sowie die einzelnen Bezirke bzw. Regionen des Vereinsgebietes angemessen zu berücksichtigen. Über die Wahlvorschläge wird von der gesamten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgestimmt.
Der bzw. die Vorsitzende und seine/n bzw. ihre/n Stellvertreter/in werden in geheimer Wahl gewählt. Der bzw. die
Geschäftsführer/in und seine/n bzw. ihre/n Stellvertreter/in sowie die Beisitzer können per Akklamation gewählt werden, wenn kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird. Über die Wahlvorschläge wird jeweils getrennt und von der gesamten Mitgliederversammlung; auf Antrag kann über die Wahl der Beisitzer/innen insgesamt abgestimmt werden.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang kein Wahlvorschlag die Mehrheit, gilt in einem zweiten Wahlgang das Mitglied als gewählt, auf das der höchste Stimmanteil entfällt. Bei gleicher Stimmenzahl wird eine Stichwahl durchgeführt.
(7) Der Vorstand wird vom bzw. von der Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Der vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt. Andere Personen können zu den Beratungen hinzugezogen werden.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes und seiner Mitglieder
(1) Der Vorstand hat die Aufgabe,
a) den Verein zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,
b) die Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten,
d) ein Arbeitsprogramm mit den Bildungsmaßnahmen des Vereins sowie einen Geschäfts- und Kassenbericht jährlich zusammenzustellen.
(2) Der bzw. die Vorsitzende beruft die Zusammenkünfte der Vereinsorgane ein und leitet sie.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom bzw. von der Vorsitzenden einberufen und geleitet. Ort und Termin bestimmt der Vorstand. Die schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin zu erfolgen. Sofern das Interesse des Vereins es erfordert oder
auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder muss eine
außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Jedes Mitglied hat Stimme.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen der Tätigkeit des Vereins, insbesondere über
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Bestellung von zwei Rechnungs- und Kassenprüfern bzw. -prüferinnen
c) die Höhe des Mitgliedsbeitrags,
d) das Arbeitsprogramm, dessen Durchführung und Finanzierung,
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
f) den Ausschluss und die Wiederaufnahme von ordentlichen Mitgliedern,
g) die Aufnahme und den Ausschluss von Ehrenmitgliedern
h) die Änderung der Satzung,
i) die Auflösung des Vereines,
j) die Entlastung des Vorstandes.
(2) Sie nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen.
§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen worden ist; für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines jedoch nur, wenn mindestens 25 Mitglieder anwesend sind.
Kommt die für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines erforderliche Mitgliederzahl nicht zustande, ist eine weitere Mitgliederversammlung, zu der fristgerecht eingeladen worden ist, in jedem Fall beschlussfähig. Die Zahl der erschienenen Mitglieder und Gäste wird durch Ausfüllen einer Teilnehmerliste festgestellt.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der bzw. die Vorsitzende, in Vertretung ggfls. der bzw. die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn es von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder beantragt wird.
(3) Mitgliederversammlung beschließt regelmäßig mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin und vom Leiter bzw. von der Leiterin der Versammlung unterzeichnet wird. Es soll mindestens folgendes enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Name des Leiters bzw. der Leiterin der Versammlung
- Zahl der anwesenden Mitglieder,
- Tagesordnung,
- Inhalt von Beschlüssen (bei Satzungsänderungen wortlautgetreu),
- Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung.
§ 12 Beiträge und Verwendung der Mittel
(1) Zur Deckung der Ausgaben des Vereins wird von den ordentlichen Mitgliedern ein jährlicher Beitrag erhoben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 1. April zu zahlen. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Auslagenerstattung
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auch Personen, die dem Vorstand mit der Erfüllung von Aufgaben für den Verein beauftragt werden, sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehenden Auslagen (Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder). Der Verein erstattet nur den Mitgliedern des Vorstandes ihre Auslagen; wird ein Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, im Auftrag des Vereins tätig, so übernimmt der Verein auch dafür Auslagenerstattung.
§ 14 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung im landwirtschaftlichen Bereich zu verwenden hat.
(4) Die Regelung in Absatz 3 gilt ebenso für den Fall, dass der bisherige Zweck des Vereines wegfällt.
§ 15 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung des Vereins ist von der Mitgliederversammlung am xx.xx.xxxx beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom xx.xx.xxxx in Kraft.